Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden,
sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:


Achtung Schadenmanagement

Halten Sie die Abwicklung des Unfall­schadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haft­pflicht­versicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein un­ab­hän­giger Kfz-­Sach­­ver­ständiger durch sogenanntes Scha­den­­­manage­ment ausgeschaltet wird.


Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sach­ver­ständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schaden­umfang und Schaden­höhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Ver­sicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sach­­verständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sach­ver­ständigen­gutachten sind er­stattungs­pflichtig. Bei geringeren Schäden erstellen wir für Sie ein Kurz­gutachten.

Die Kosten für ein Kurzgutachten (10% des Reparatur­betrages) werden von der Versicherung ebenso übernommen.
Bei älteren Fahrzeugen (Fahr­zeug­wert/­Wieder­be­schaf­­fungs­­wert) unter 750,00 Euro, oder Aufrechnung bei Alt- und Vorschäden wird immer ein Sach­ver­stän­digen­gut­achten erforderlich, somit werden auch in diesen Fällen die Gutacherkosten voll über­nommen. Unabhängig davon, wir hoch der Schaden an Ihrem Fahrzeug ist – sprechen Sie uns an - wir helfen Ihnen weiter, damit sie auf Basis unserer Gutachten einen exakten Schaden­nachweis führen können (der Geschädigte ist verpflichtet den Beweis einzutreten, welcher Schaden ihm entstanden ist – Beweispflicht).


 Unabhängige Beweis­sicherung/­Mietwagen/­Nutzungs­ausfall

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Scha­den­er­satzan­sprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweis­­sicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden voll­ständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweis­sicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schaden­hergang oder Ärger über die Reparatur­durchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfall­bedingte Ausfallzeit des Fahr­zeuges festgestellt werden, so dass Ersatz­ansprüche bezüglich Miet­wagen oder Nutzungs­ausfall­ent­schädigung besser belegt werden können.


Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungs­pflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.


Werkstatt des Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wert­minderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sach­ver­ständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wert­minderung bis zu mehreren tausend EURO.


Abrechnung auf Gutachten­basis

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfall­gegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schaden­gutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehr­wertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenz­besteuerten Gebraucht­fahrzeugen)


Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sach­verständigen­gut­achten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Miet­wagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungs­aus­fallen­tschädigung verlangen.

Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Ein­grup­pierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.


Schutz des Versicherers des Unfall­verursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegne­rische Versicherung vor unzutreffenden Schaden­ersatz­leistungen bewahrt wird. Dies dient allen Ver­sicherungs­­nehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schaden­behebung finanzieren.


Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechts­anwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Ver­sicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Sprechen Sie uns an, in allen unseren Standortbereichen können wir Ihnen kompetente und auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte nennen.


An- Abmeldekosten

Sollte Ihr Fahrzeug im Haftpflichtfall einen Totalschaden erlitten haben, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das Schad­fahrzeug sowie auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung seines Folgefahrzeuges.