Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer.
Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss.
Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Unter dem sog. Restwert versteht man denjenigen Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch freihändigen Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann.
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
Bei der 130% Regel geht es um die Reparaturwürdigkeit eines Unfallbeschädigten Fahrzeuges.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Da die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich ist, hat man eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Der Geschädigte hat die Möglichkeit, sein Fahrzeug bis zu einem Reparaturwert von maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert instandsetzen zu lassen. Kurz: Der Schaden am Fahrzeug darf nicht größer als 130% vom Wiederbeschaffungswert sein.
Als Nachweis für das Integritätsinteresse muss das Fahrzeug über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schadeneintritts genutzt werden.
Der Geschädigte muss bei der Anwendung der 130% Regel die fachgerechte Reparatur nachweisen (hier hilft eine Reparaturbestätigung des unabhängigen Kfz-Sachverständigen).
Achtung!
Die 130% Regel kann nur im Haftpflichtschadenfall angewendet werden!!!
Sollte der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden nicht, oder erst später instandsetzen lassen, so kann er sich den Schaden von der regulierungspflichtigen Versicherung auszahlen lassen. Diese Art der Abrechnung nennt man fiktive Abrechnung oder auch Abrechnung nach Gutachten.
Die Reparaturkosten werden bei einer fiktiven Abrechnung Netto ausgezahlt. (Hier darf die Versicherung sich die günstigere Variante heraussuchen! Ist die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert kleiner als die Reparaturkosten, so bekommt der Anspruchsteller nur diese Differenz ausbezahlt.)
Sollte sich der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt dazu entschließen den Schaden zu reparieren, so kann er sich durch einreichen der Reparaturrechnung bei der regulierungspflichtigen Versicherung die MwSt. erstatten lassen (hier hilft auch wieder die Reparaturbestätigung des unabhängigen Kfz-Sachverständigen).
Der Geschädigte sollte sich bei dieser Variante der Abrechnung beraten lassen.
Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt beinhaltet meist nur die Reparaturkosten. Es werden hier keine beweissichernde Maßnahmen durchgeführt. Wichtig! Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt hat keine Beweiskraft und daher auch keine Wertigkeit, wenn es zu einem juristischen Nachspiel kommt.
Mit der Unterzeichnung der sogenannten Abtretungserklärung, brauchen Sie beim Kfz-Sachverständigen nicht in Vorkasse zu treten. Er rechnet seine Gebühren im Haftpflichtschadenfall direkt mit der regulierungspflichtigen Versicherung ab.
Die Schadensminderungspflicht soll nicht, wie es der Name eigentlich aussagt, den Schaden mindern. Der Geschädigte und alle im Rahmen der Regulierung Beteiligten sind dazu verpflichtet, keine „unnötigen Kosten“ zu erzeugen.
Bei einer Plausibilitätsprüfung soll untersucht werden, ob ein Schadenereignis als unfreiwilliges Geschehen, unter Berücksichtigung des Schadenherganges, plausibel nachvollziehbar ist.
Kleinschaden bis ca. 750,-- EUR. In diesem Fall genügt für die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt. Bei strittiger Schuldfrage ist es aber sinnvoll, zur Beweissicherung ein Kurzgutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen.