Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haft­pflicht­ver­sicherung des Un­fall­beteiligten (§ 3 Pflicht­versicherungs­gesetz). 

Beim Haft­pflicht­schadens­fall werden Schaden­ersatz­ansprüche geltend gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Ver­sicherungs­­nehmer bei einem selbst ver­schul­deten Unfall gemäß den Ver­sicherungs­bedingungen An­spruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schaden­ersatz­ansprüchen im Haftpflichtschadensfall. 

Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungs­bedingungen (Kasko­bedingungen). In der Regel hat der Versicherungs­nehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (tech­nischer Total­schaden) oder un­­wirt­­schaft­­lich ist (wirt­schaft­licher Total­schaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

Der wirtschaftliche Total­schaden liegt vor, wenn unter Berück­sichtigung der wirt­schaft­lichen Gegeben­heiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit ge­sprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minder­wert und Re­pa­ra­tur­kosten geringer ist als die Differenz zwischen Wieder­beschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nut­zungs­möglich­keit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungs­aus­fall­ent­schädigung bemisst sich u. a. nach der Reparatur­dauer. 

Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungs­­aus­fall­ent­schädigungs­­tabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" ent­nommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schaden­gutachten die technische Ein­ordnung des Fahrzeuges für den Nutzungs­ausfall vornehmen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler auf­wenden muss. 

Der Sach­ver­ständige berück­sichtigt bei der Er­mittlung des Wieder­­beschaffungs­wertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Unter dem sog. Restwert versteht man denjenigen Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in un­re­pa­riertem Zustand auf dem ihm zugäng­lichen Gebraucht- oder Fahrzeug­ver­wertungs­markt durch frei­händigen Verkauf oder durch Inzahlung­gabe bei einem Ersatz­kauf noch realisieren kann.
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungs­befugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Ver­äußerung seines beschädigten Kraft­fahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm ein­geschal­teter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. 

Auf höhere Ankaufpreise spezieller Rest­wert­auf­käufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berück­sichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Markt­gegeben­heiten. (siehe auch BVSK -Rest­wert­richtlinie)

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

130% Regel (Opfergrenze)

Bei der 130% Regel geht es um die Reparatur­würdigkeit eines Unfall­beschädigten Fahrzeuges.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, liegt nor­maler­weise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Da die Be­schaf­fung eines gleich­wertigen Fahr­zeuges zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich ist, hat man eine Ausnahme­regelung geschaffen.
Der Geschädigte hat die Möglichkeit, sein Fahrzeug bis zu einem Reparatur­wert von maximal 30% über dem Wieder­beschaffungs­wert instandsetzen zu lassen. Kurz: Der Schaden am Fahrzeug darf nicht größer als 130% vom Wieder­­beschaffungs­­wert sein.

Als Nachweis für das Inte­gritäts­inte­resse muss das Fahrzeug über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schaden­eintritts genutzt werden.
Der Geschädigte muss bei der Anwendung der 130% Regel die fachgerechte Reparatur nach­weisen (hier hilft eine Reparatur­be­stätigung des un­abhängigen Kfz-Sachverständigen).

Achtung!
Die 130% Regel kann nur im Haft­pflicht­schaden­fall angewendet werden!!!


Fiktive Abrechnung

Sollte der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Haft­pflicht­schaden nicht, oder erst später instandsetzen lassen, so kann er sich den Schaden von der regulierungspflichtigen Versicherung auszahlen lassen. Diese Art der Abrechnung nennt man fiktive Abrechnung oder auch Ab­rechnung nach Gutachten.
Die Reparaturkosten werden bei einer fiktiven Abrechnung Netto aus­gezahlt. (Hier darf die Versicherung sich die günstigere Variante heraussuchen! Ist die Differenz zwischen Restwert und Wieder­beschaffungs­wert kleiner als die Reparaturkosten, so bekommt der Anspruchsteller nur diese Differenz ausbezahlt.)

Sollte sich der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt dazu entschließen den Schaden zu reparieren, so kann er sich durch einreichen der Reparatur­rechnung bei der regulierungspflichtigen Versicherung die MwSt. erstatten lassen (hier hilft auch wieder die Reparaturbestätigung des unabhängigen Kfz-Sach­ver­ständigen).
Der Geschädigte sollte sich bei dieser Variante der Abrechnung beraten lassen.

 

Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt beinhaltet meist nur die Reparatur­kosten. Es werden hier keine beweissichernde Maß­nahmen durch­geführt. Wichtig! Ein Kosten­voranschlag einer Werkstatt hat keine Beweis­kraft und daher auch keine Wertigkeit, wenn es zu einem juristischen Nachspiel kommt.

Abtretungserklärung / Zession

Mit der Unterzeichnung der sogenannten Abtretungs­erklärung, brauchen Sie beim Kfz-Sachverständigen nicht in Vorkasse zu treten. Er rechnet seine Gebühren im Haftpflichtschadenfall direkt mit der regulierungspflichtigen Versicherung ab.

 

Schadensminderungs­pflicht

Die Schadensminderungspflicht soll nicht, wie es der Name eigentlich aussagt, den Schaden mindern. Der Geschädigte und alle im Rahmen der Regulierung Beteiligten sind dazu verpflichtet, keine „unnötigen Kosten“ zu erzeugen.

Plausibilitätsprüfung

Bei einer Plausibilitätsprüfung soll untersucht werden, ob ein Schaden­ereignis als unfreiwilliges Geschehen, unter Berück­sichtigung des Schaden­herganges, plausibel nach­vollziehbar ist.

Bagatellschaden

Kleinschaden bis ca. 750,-- EUR. In diesem Fall genügt für die Ab­rechnung mit der gegnerischen Versicherung ein Kosten­­vor­anschlag der Reparatur­werkstatt. Bei strittiger Schuldfrage ist es aber sinnvoll, zur Beweissicherung ein Kurzgutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen.