...das Recht sich über seine Rechte von seinem Rechtsanwalt auf Kosten des Unfallgegners beraten zu lassen,
...das Recht einen Kfz-Sachverständigen auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu beauftragen,
...das Recht einen Rechtsanwalt zur Schadenabwicklung auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzuschalten,
...das Recht Reparaturkostenerstattung – entweder nach der Gutachtensumme – oder nach der Werkstattrechnung zu verlangen,
...das Recht auf freie Wahl der Reparatur-Werkstatt, -des Gutachters, -des Rechtsanwalts, -der Autovermietung,
...das Recht auf Kosten-Erstattung für das Abschleppen des fahruntüchtigen Autos,
...das Recht auf Erstattung der Mietwagenkosten während der Reparaturdauer,
...das Recht auf eine Nutzungsentschädigung , falls er kein Ersatzauto anmietet, für den Zeitraum der Reparatur, bei einem Totalschaden für den Ankauf eines Ersatzautos,
...das Recht auf einen Ausgleich der vom Sachverständigen festgestellten merkantilen Wertminderung, (Wertverlust)
...das Recht auf eine Reparatur des verunfallten Autos zu verzichten oder die Reparatur in Eigenregie durchzuführen und dennoch die vom Sachverständigen ermittelte Schadensumme von der Versicherung einzufordern (fiktive Abrechnung),
...das Recht den Verkauf des beschädigten Autos oder die Inzahlunggabe – zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert – selbständig in die Hand zu nehmen,
...das Recht auf Kostenerstattung für alle unfallbeschädigten Sachschäden – z.B beschädigte Kleidung oder vom im Auto transportierten Gegenständen (wie z.B. Fotoausrüstung),
...das Recht auf Ersatz der im Zusammenhang mit dem Schaden angefallenen Nebenkosten (Reisekosten, Telefon, Porto etc.)
Der Geschädigte muss...
...keine Fragebögen der gegnerischen Versicherung ausfüllen. Der Rechtsanwalt nimmt alle Daten und hält Kontakt zu der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners,
...keine Vertragswerkstatt der Versicherung mit der Reparatur beauftragen,
... keine Anweisungen, Ratschläge, Vorschläge bei der gegnerischen Versicherung einholen oder gar befolgen.
Aufgeführt sind die Rechte des Geschädigten gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung bei Sachschäden, ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Angaben aus Verkehrsunfallrecht Band 2, Ihr gutes Recht nach dem Verkehrsunfall, Peter Kragler, Verlag Jura-Secure GmbH, 80333 München, 3. Auflg. 1996. Die hier genannten Fakten sind zwar in der Regel grundsätzliche Rechte, doch können im Einzelfall Abweichungen gelten – deshalb ohne Gewähr.